Allgemeine Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters
Das Zustandekommen des Reisevertrages setzt die Annerkennung der AGB des Reiseveranstalters voraus
1. Mit der Unterzeichnung des Vertrages durch Teilnehmer und Agentur und Einzahlung von mindestens 25 Euro/Person wird der Vertrag abgeschlossen. Im Fall der Yachtchartern, die Anzahlung beträgt 50 % der Reservierung. Der Rest des Betrages ist spätestens dann einzuzahlen, dass der Geldeingang auf das Konto mindestens 35 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn gewährt wird. Wird der Vertrag weniger als 35 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn abgeschlossen, muss der Teilnehmer den Gesamtpreis sofort begleichen. 2. Als Gesamtpreis einer Veranstaltung ist der Preis aus der Preistabelle von Veranstalter zu verstehen. Bleibt der Teilnehmer mit der Restzahlung im Verzug, werden ihm von Veranstalter gesetzliche Verzugszinsen hinzuberechnet. Sollte die Restzahlung bis spätestens 7 Tagen vor dem Veranstaltungsbeginn nicht erfolgen, wird dies einem Rücktritt und Entfernung aus der Teilnehmerliste gleichgestellt und gemäß Punkt 11. der "allgemeinen Geschäftsbedingungen" gehandhabt. Nach dem Begleichen des Gesamtpreises wird der Voucher mit der Post oder per Fax oder auf elektronischem Wege versandt. Eine durch die Agentur mit Unterschrift und Stempel bestätigte Kopie des Voucher besitzt Gültigkeit des Originals. 3. Der Teilnehmer kann den Anmeldevertrag im eigenen Namen sowie in Auftrag oder Berechtigung von Drittpersonen abschließen. Der in Auftrag oder Berechtigung von Drittpersonen unterzeichnende Teilnehmer trägt die daraus resultierenden Konsequenzen. Sollten fehlerhafte oder fehlende Angaben im Anmeldevertrag eine Kontaktaufnahme Veranstalters mit den Teilnehmern erschweren ( um etwa über Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren), ist Veranstalter von daraus resultierenden Folgen befreit. Jegliche rechtlichen und finanziellen Ansprüche sind gegebenenfalls an den die Angaben eintragenden Teilnehmer zu richten. Mit dem Abschluss des Anmeldevertrages erklärt der Teilnehmer in seinem Namen sowie im Namen der zu vertretenden Teilnehmer, dass sein Gesundheitszustand und Gesundheitszustand der zu vertretenden Teilnehmer die Teilnahme an der Veranstaltung ermöglicht. 4.Der Teilnehmer soll unverzüglich Agentur oder den Veranstalter informieren über Namens-, Pass-, Adressen- und Telefonnummer-Änderungen oder sonstige Umstände, die Kommunikation mit Veranstalter oder Einhalten der Teilnamebedingungen beeinträchtigen könnten. Sollte Veranstalter vom Teilnehmer Informationen über derartige Änderungen nicht erhalten haben, werden die daraus ergehenden Folgen den Teilnehmer belasten. 5.Bei Änderung einzelner Angaben seitens Teilnehmer wird von ihm eine Gebühr von 15 Euro pro Änderung erhoben, beim Ändern eines Teilnehmers - 25 Euro pro Teilnehmer. 6. Im Falle einer Terminänderung seitens Teilnehmer oberhalb der Frist von 35 Tagen vorm Beginn der Veranstaltung wird eine Gebühr von 25 Euro pro Anmeldung erhoben. Bei Änderung unterhalb dieser Frist wird dies als Rücktritt verstanden und gemäß Punkt 11. der "allgemeinen Geschäftsbedingungen" gehandhabt. 7. Der Teilnehmer kann kostenlos 35 und mehr Tage vor dem Veranstaltungsbeginn zu einer anderen, von Veranstalter veranstalteter Leistung wechseln. Der Preis der neu gewählten Veranstaltung sollte jedoch nicht mehr als 20% unter dem Preis für die ursprünglich gewählte Leistung liegen. Fällt die Differenz höher als 20% aus, wird von Veranstalter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 Euro/Person erhoben. 8. Sollten Leistungstermine, -umfang sowie –preis nicht eingehalten werden können, ist Veranstalter verpflichtet, den Teilnehmer unverzüglich hierüber sowie über neue Bedingungen zu informieren. Dem Teilnehmer wird eine 3-Tage-Frist eingeräumt, in der er Entscheidung treffen soll, ob er die Änderungen akzeptiert oder von dem Anmeldevertrag abtritt. Ausbleibende Äußerung hierzu wird als Zusage eingestuft. Bei Annullierung wird dem Teilnehmer die von ihm geleistete An-/Zahlung zurückerstattet. Der Teilnehmer kann auf Grund derartigen Annullierung keinerlei Ansprüche auf Entschädigung oder Zinsen erheben. Eine Preiserhöhung darf nicht weniger als 20 Tage vorm Reisebeginn stattfinden. 9. Veranstalter behält sich das Recht vor, eine Busveranstaltung im Falle nicht ausreichender Zahl der Teilnehmer oder beim Einwirken höherer Gewalt zu annullieren. Veranstalter hat das Recht die Teilnehmer in einer Ausweichanlage von demselben oder höherem Standard unterbringen. 10. Sollte eine Veranstaltung annulliert werden und die Gründe hierzu unabhängig von Veranstalter sein, ist Veranstalter verpflichtet, den Teilnehmer unverzüglich hierüber zu informieren sowie die von ihm geleistete An-/Zahlung über seine Agentur dem Teilnehmer zurückzuerstatten. Der Teilnehmer kann keine Ansprüche auf Entschädigung oder Zinsen erheben. 11. Das Abtreten von Anmeldevertrag wird als Verzicht auf Leistung eingestuft und kann nur schriftlich erfolgen, formlos als eine Erklärung des Teilnehmers und ist an die betreuende Agentur zu richten. In solchem Fall wird Stornogebühr erhoben von 25 Euro/Person. Darüber hinaus kann Veranstalter sein Recht geltend machen, den Gegenwert aller belegten Kosten, die in Zusammenhang mit der Abwicklung der stornierten Leistung stehen, einzubehalten und ferner gegen den Teilnehmer Anspruch auf Entschädigung zu Deckung der wegen der Nichterfüllung seitens Teilnehmers des Vertrages entstandenen, oben genannten Kosten zu erheben. Zu den von Veranstalter zurückzuerstattenden Zahlungen werden keine Zinsen bzw. Entschädigungen hinzugerechnet werden. 12. Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfühlung der Bestimmungen des Vertrages ruht die Verantwortung auf Veranstalter, es sei denn eine Nichterfüllung oder mangelhafte Erfühlung der Bestimmungen des Vertrages resultieren aus Handlung oder unterlassener Handlung des Teilnehmers oder Drittpersonen, welche an Abwicklung der Vertragsbestimmungen nicht beteiligt sind und wenn die Handlung oder unterlassene Handlung nicht vorausgesehen oder vermieden werden konnte oder wenn denen höhere Gewalt zugrunde liegt. Verantwortung des Veranstalters ist ausgeschlossen, wenn gemäß internationaler Abkommen, bei denen der Standortstaat des Veranstalters eine der Seiten ist, solche Verantwortung ausgeschlossen oder beschränkt ist. Verantwortung des Veranstalters bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfühlung Bestimmungen des Vertrages ist auf verdoppelten Wert der Veranstaltung gegenüber jedem Teilnehmer beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Personenschäden. 13. Beim Antritt der Reise, wenn ein Transportmittel von Veranstalter zur Verfügung gestellt wird, muss der Teilnehmer folgende Dokumente bei sich führen: - Voucher - gültigen Reisepass (mit gegebenenfalls erforderlichen Visen) - Anmeldevertrag (nur, wenn Voucher am Treffpunkt ausgehändigt werden soll) - Zahlungsmittel in einer der Auslandsaufenthaltsdauer angemessener Höhe 14. Bei Reisebusveranstaltungen werden die Sitzplätze nach Reihfolge der Anmeldungen zugeteilt (Reservierungsnummer). Der Teilnehmer akzeptiert die AGB des jeweiligen Transportunternehmers. 15. Veranstalter trägt keine Verantwortung für Änderung im Fahrplan des Transport- oder Flugunternehmers, denen von Veranstalter unabhängige Ursachen zugrunde liegen (z. B. höhere Gewalt, Wartezeiten an den Grenzübergängen, Unfälle, techn. Störungen). 16. Teilnehmer haftet für Schäden, die er durch sein Verhalten verursacht. Für einen Minderjährigen haftet dessen Elternteil bzw. gesetzlicher Vormund. 17. Teilnehmer kann sich bei Veranstalter, bei der betreuenden Agentur sowie bei Signal Iduna S. A. über Reiseversicherungsbedingungen informieren. 18. Teilnehmer kann zusätzlich bei Veranstalter eine Reiserücktrittversicherung erwerben gemäß dem geltenden Tarif. 19. Etwaige Beschwerden über die von Veranstalter gelieferten Leistungen sollt der Teilnehmer in ein Beanstandungsbuch an der Rezeption des Aufenthaltsobjektes eintragen und sich eine Bestätigung im Voucher holen sowie – falls zur Stelle – dem Betreuer mitteilen. Dies ermöglicht eine sofortige Mangelbeseitigung sowie beschleunigt und vereinfacht außerdem etwaige, spätere Reklamation. Sollte der Grund zur Beanstandung weiterhin bestehen, so hat der Teilnehmer innerhalb von 15 Tagen nach Ende der Veranstaltung schriftlich über das betreuende Reisebüro an Veranstalter eine Beschwerde einzulegen. Veranstalter nimmt hierzu Stellung und teilt sie dem Teilnehmer über das Reisebüro spätestens 30 Tagen nach Eingang der Beschwerde bei Veranstalter. 20. Veranstalter trägt keine Verantwortung für zusätzliche, von lokalen Anbietern veranstaltete Ausflüge, die kein Gegenstand des Anmeldevertrages sind. Etwaige Beanstandungen zu solchen Veranstaltungen sind an Ort und Stelle zu klären. 21. Veranstalter trägt keine Verantwortung für Vorgehensweise der Zoll- und Grenzbeamten. 22. Sowohl bei Rückerstattung der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Gebühren als auch bei Entschädigungszahlungen werden diese nicht verzinst sowie deren Wertverlust, etwa durch Inflation, nicht berücksichtigt. Etwaige vom Teilnehmer erwartete jedoch nicht eingetretene Vorteile, die nicht in Verbindung mit Veranstaltungszweck und -programm stehen, sind kein Grund für Ansprüche des Teilnehmers auf Genugtuung. 23. Der Teilnehmer hat Vorschriften und Verordnungen des Gastlandes zu beachten sowie den Anordnungen des Betreuers im Aufenthaltsobjekt bzw. des Reiseleiters Folge zu leisten. 24. Sollte der Teilnehmer sich zeitweilig von der Reisegruppe entfernen oder im Ausland bleiben, trägt Veranstalter keine Verantwortung für Schäden, die der Teilnehmer während des Fernbleibens erleidet. Ferner hat der Teilnehmer das zeitweilige Verlassen der Gruppe bzw. des Aufenthaltsobjekts sowie das Verbleiben im Aufenthaltsland dem Reiseleiter bzw. dem Betreuer unverzüglich mitzuteilen. Bleibt die Benachrichtigung aus und Veranstalter entstehen dadurch Kosten, so wird der Teilnehmer mit diesen belastet. 25. Selbstanreisende Teilnehmer sollen erforderliche Fahrzeugsunterlagen sowie Unterlagen, die bei Abfertigung an Grenzübergängen erforderlich sind, mit sich führen. Selbstanreisende erhalten von Veranstalter Voucher, die sie an der Rezeption des Objektes bzw. dem Betreuer vorzuweisen haben. Ansprüche auf Rückerstattung einer nicht entgegengenommenen Leistung, wenn dem von Veranstalter unabhängige Ursachen zugrunde liegen, werden nicht berücksichtigt. 26. In Streitfällen werden beide Seiten anstreben, diese gütlich zu entscheiden. Sollte eine Schlichtung nicht möglich sein, ist Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters. 27. Sämtliche von Veranstalter herausgegebene Kataloge, Preislisten und Prospekte sind ein Teil des Anmeldevertrages.Rechtsgrundlage: Gesetz über touristische Leistungen von 29.08.1997 (Dz. U. Nr. 133 Pos. 884 sowie BGB)
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